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   KG, 03.04.2014 - 1 Ws 65/13   

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https://dejure.org/2014,53985
KG, 03.04.2014 - 1 Ws 65/13 (https://dejure.org/2014,53985)
KG, Entscheidung vom 03.04.2014 - 1 Ws 65/13 (https://dejure.org/2014,53985)
KG, Entscheidung vom 03. April 2014 - 1 Ws 65/13 (https://dejure.org/2014,53985)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Dolmetschervergütung: Stundensatz bei Tätigkeit als Sprachsachverständiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neufestsetzung der Vergütung für einen Dolmetscher und Sprachsachverständigen; Überprüfung bereits vorliegender Übersetzungen durch den Sprachsachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neufestsetzung der Vergütung für einen Dolmetscher und Sprachsachverständigen; Überprüfung bereits vorliegender Übersetzungen durch den Sprachsachverständigen

  • rechtsportal.de

    JVEG § 11 Abs. 3 ; JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; GVG § 185
    Neufestsetzung der Vergütung für einen Dolmetscher und Sprachsachverständigen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.11.1950 - 2 StR 50/50

    Ermittlung des Inhalts einer fremdsprachigen Urkunde durch das Gericht;

    Auszug aus KG, 03.04.2014 - 1 Ws 65/13
    Dadurch ist er vom Sprachsachverständigen zu unterscheiden, dessen Aufgabe darin besteht, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachliche Äußerungen zu übersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 158 f.; BGHSt 43, 36 ff. m.w.N.; so im Übrigen schon BGH NJW 1965, 643; BGHSt 1, 4 ff.; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 100a Rdnr. 77; Nack in: KK StPO 6. Auflage, § 100a Rdnr. 52; Kissel/Meyer, GVG 6. Aufl., § 185 Rdnr. 1; Zöller ZPO 28. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3).
  • BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96

    Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (keine Verletzung dieser

    Auszug aus KG, 03.04.2014 - 1 Ws 65/13
    Dadurch ist er vom Sprachsachverständigen zu unterscheiden, dessen Aufgabe darin besteht, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachliche Äußerungen zu übersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 158 f.; BGHSt 43, 36 ff. m.w.N.; so im Übrigen schon BGH NJW 1965, 643; BGHSt 1, 4 ff.; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 100a Rdnr. 77; Nack in: KK StPO 6. Auflage, § 100a Rdnr. 52; Kissel/Meyer, GVG 6. Aufl., § 185 Rdnr. 1; Zöller ZPO 28. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3).
  • BGH, 07.07.1997 - 5 StR 17/97

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Ablehnung eines Beweisantrages

    Auszug aus KG, 03.04.2014 - 1 Ws 65/13
    Dadurch ist er vom Sprachsachverständigen zu unterscheiden, dessen Aufgabe darin besteht, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachliche Äußerungen zu übersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 158 f.; BGHSt 43, 36 ff. m.w.N.; so im Übrigen schon BGH NJW 1965, 643; BGHSt 1, 4 ff.; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 100a Rdnr. 77; Nack in: KK StPO 6. Auflage, § 100a Rdnr. 52; Kissel/Meyer, GVG 6. Aufl., § 185 Rdnr. 1; Zöller ZPO 28. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3).
  • OLG Braunschweig, 06.07.2010 - Ws 163/10

    Vergütung des Zeugenbeistands

    Auszug aus KG, 03.04.2014 - 1 Ws 65/13
    Der Senat hat bereits verschiedentlich zur Sprachsachverständigenvergütung vor der Änderung von § 9 JVEG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entschieden, dass diesbezüglich die Honorargruppe 2 mit einem Stundensatz maßgeblich war, den gemäß § 9 Abs. 3 JVEG auch der Dolmetscher erhält (vgl. Senat aaO und Beschluss vom 29. September 2011 - 1 Ws 163/10 - m.w.N.; so auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG 26. Aufl., § 9 Rdnr. 6 m.w.N.).
  • KG, 15.02.2011 - 1 Ws 2/11

    Dolmetscherhonorar: Übersetzung verschiedener Telefongespräche aus

    Auszug aus KG, 03.04.2014 - 1 Ws 65/13
    Der Dolmetscher hat nach § 185 GVG die Aufgabe, den mündlichen Prozessverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 Ws 2/11 - Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 185 GVG Rdnr. 1).
  • BGH, 22.12.1964 - 1 StR 509/64

    Übersetzung eines Kassibers - Verhandlungsdolmetscher als Sachverständiger -

    Auszug aus KG, 03.04.2014 - 1 Ws 65/13
    Dadurch ist er vom Sprachsachverständigen zu unterscheiden, dessen Aufgabe darin besteht, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachliche Äußerungen zu übersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 158 f.; BGHSt 43, 36 ff. m.w.N.; so im Übrigen schon BGH NJW 1965, 643; BGHSt 1, 4 ff.; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 100a Rdnr. 77; Nack in: KK StPO 6. Auflage, § 100a Rdnr. 52; Kissel/Meyer, GVG 6. Aufl., § 185 Rdnr. 1; Zöller ZPO 28. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3).
  • OLG Stuttgart, 28.02.2020 - 4 Ws 45/20

    Vergütung bei einer Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen

    Das ist für Sprachsachverständige wie hier nach Auffassung des Senats die Honorargruppe 2 mit einem Stundensatz von 70, 00 Euro, den gemäß § 9 Abs. 3 JVEG auch der (Konsekutiv)Dolmetscher erhält (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 3. April 2014 - 1 Ws 65/13, juris Rn. 7; Weber, aaO, § 9 JVEG Rn. 13 ff.; Binz, aaO, JVEG § 9 Rn. 33).
  • OLG Saarbrücken, 29.05.2015 - 1 Ws 81/15

    Jährliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Darauf, dass die Kammer vor Erlass der angefochtenen Entscheidung den externen Sachverständigen Diplom-Psychologe D.-S. entgegen §§ 463 Abs. 4 Satz 4, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht mündlich angehört hat (zur Notwendigkeit der mündlichen Anhörung eines externen, auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 SMRVG von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten Sachverständigen vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 Ws 251/07 -, 19. Februar 2013 - 1 Ws 14/13 -, 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 -, 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, juris, und 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - s.a. OLG Düsseldorf NStZ 2011, 716 f.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2011, 125 f.), obwohl die Staatsanwaltschaft den - nach § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO für ein Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vorausgesetzten - Verzicht auf die mündliche Anhörung nicht erklärt hat, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.

    c) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass sich sowohl aus der ärztlichen Stellungnahme der SKFP als auch - ungeachtet des Mangels in personeller Hinsicht - aus dem Prognosegutachten des Diplom-Psychologen D.-S. Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr in gleichem Maße wie zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung zu bewerten sein könnte, insbesondere von dem Untergebrachten eventuell zu erwartende Straftaten möglicherweise nicht mehr den Schweregrad der Anlasstaten erreichen, hätte die Strafvollstreckungskammer Anlass sehen müssen, zur besseren Sachaufklärung ein Prognosegutachten eines externen psychiatrischen Sachverständigen einzuholen, zumal der Ablauf der gemäß § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO geltenden Fünf-Jahres-Frist, die zuletzt mit der auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Sachverständigen V. K. vom 10. Juni 2010 gestützten Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 26. Juli 2010 (Bl. 188 d.A.) zu laufen begonnen hat (zur Fristberechnung vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2012 - 1 Ws 85/12 - und 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 - Meyer-Goßner/ Schmit t, a.a.O., § 463 Rn. 10 m.w.N.), kurz bevorsteht.

    Die Einholung eines externen psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf eine in Kürze bevorstehende Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug, die durch die Einholung eines Gutachtens verzögert werden könnte, entbehrlich (vgl. hierzu BVerfG NStZ-RR 2010, 125 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 292; Senatsbeschluss vom 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 - KK-StPO/Appl, a.a.O., § 463 Rn. 4a).

    Die unterbliebene Einholung des erforderlichen externen Sachverständigengutachtens führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und - auch unter Berücksichtigung der in § 309 Abs. 2 StPO getroffenen Regelung ausnahmsweise - zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 Ws 251/07 - und 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 -, jew. m.w.N.; OLG Zweibrücken, OLG Frankfurt, jew. a.a.O.; ), die auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu entscheiden haben wird.

  • OLG Hamm, 21.02.2019 - 4 Ws 150/18

    Vergütung von schriftlichen Übertragungen des Wortlauts überwachter Telefonate in

    In der ersten Konstellation soll sich die Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG richten (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 9 JVEG Rn. 33; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 2; KG Berlin, Beschluss v. 03. April 2014 - 1 Ws 65/13 -, juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 96).
  • OLG Celle, 05.11.2021 - 5 StS 2/20

    Vergütung für die Anfertigung von Wortprotokollen aus

    Der Senat ordnet das Anfertigen von Wortprotokollen aus Telekommunikationsaufzeichnungen, das nicht einem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiete unterfällt, der Honorargruppe 2 mit einem Stundensatz von 70 Euro zu (ebenso OLG Stuttgart aaO; KG, Beschluss vom 3. April 2014 - 1 Ws 65/13, juris).
  • LG Düsseldorf, 26.07.2021 - 2 KLs 3/20
    Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag damit in der Interpretation des Gesprochenen und entspricht damit nicht der gewöhnlichen Tätigkeit einer Übersetzung, die im Schwerpunkt aus einer schriftlichen Übersetzung besteht (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss v. 3. April 2014 - 1 Ws 65/13, Rn. 7 m.w.N., juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 28. Februar 2020 - 4 Ws 45/20, Rn 12f., juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8. August 2011 - 2 W 27/11, BeckRS 2012, 5112).

    Denn der Sprachsachverständige, der in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken ein Schriftstück, das gesprochene Wort eines Telefongesprächs oder - wie hier - Text- und Sprachnachrichten sowie Videos übersetzt, erbringt damit eine typische Dolmetscherleistung (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss v. 3. April 2014 - 1 Ws 65/13, Rn. 7 m.w.N., juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 28. Februar 2020 - 4 Ws 45/20, Rn 20. juris).

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